Nichtgemeinschaftswaren

Nichtgemeinschaftswaren
nach Art. 4 Nr. 8 ZK andere als  Gemeinschaftswaren. In aller Regel handelt es sich hierbei zunächst bei der Einfuhr um unverzollte Drittlandswaren, die einem Zollverfahren zugeführt werden müssen. Mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr werden sie Gemeinschaftswaren. Ansonsten bleibt der Status N. erhalten. Gemeinschaftswaren verlieren mit dem Verlassen des Zollgebietes ihren Status und müssen bei Rückkehr erneut in den freien Verkehr übergeführt werden. Die im früheren deutschen Zollrecht verwendeten Begriffe wie Zollgut und Freigut sind dem EU-Recht fremd.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Zollgut — ⇡ Nichtgemeinschaftswaren …   Lexikon der Economics

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  • Zollamtliche Überwachung — Unter zollamtlicher Überwachung versteht man in Deutschland die allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu… …   Deutsch Wikipedia

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  • Zollrechtlich freier Verkehr — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Zollverfahren nennt man die zollrechtliche Behandlung einer… …   Deutsch Wikipedia

  • Zollverfahren — nennt man die zollrechtliche Behandlung einer Warensendung bei der – auch nur vorübergehenden – Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Nichtgemeinschaftswaren, also solche Waren, bei denen der Abgangs oder Zielort der Sendung nicht in der Europäischen… …   Deutsch Wikipedia

  • Gemeinschaftliches und gemeinsames Versandverfahren — Ein Gemeinschaftliches Versandverfahren (gVV) ist ein europäisches Abkommen, das den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union und assoziierten Ländern regelt. Das GVV ermöglicht die Beförderung von Waren ohne aufeinanderfolgende… …   Deutsch Wikipedia

  • Einfuhrverfahren — Grundsätzlich unterliegen sämtliche in das EU Zollgebiet verbrachten Waren der zollamtlichen Überwachung. Sie sind vom Verbringer unverzüglich zu den vorgeschriebenen Zollstellen zu befördern bzw. zu gestellen. Alsdann ist regelmäßig eine ⇡… …   Lexikon der Economics

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